Schnee und Eis auf Bürgersteigen
Die Polizeiverordnung für das Gemeindegebiet legt dies ganz klar fest:
Jeder Bewohner ist zuständig für den Bürgersteigabschnitt vor seinem Haus oder Grundstück. Dazu zählt das Schaufeln von Schnee und das Streuen gegen Glatteis. Es soll ein Pfad freigehalten werden, der in seiner Breite etwa zwei Schneeschaufeln entspricht.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee kann am Gehwegrand, auf dem Seitenstreifen oder im Vorgarten abgelegt werden. Er soll jedoch nicht auf die Straße geworfen werden, denn dort führt er wieder zu Straßenglätte. Auch Bushaltestellen, Kanaleinläufe, Regenrinnen und Hydranten sollen freigehalten werden.
Wer kümmert sich bei Mehrparteienhäusern?
Hier übernehmen die Bewohnerinnen und Bewohner des Erdgeschosses. Steht das Erdgeschoss leer, sind die Bewohner der oberen Etagen zuständig, beginnend mit dem ersten Stockwerk.
Und bei leerstehenden Gebäuden?
Bei leerstehenden Gebäuden sind die Eigentümer bzw. seine Vertreter für das Räumen verantwortlich.
Frost und Glatteis
Bei Frost und Glatteis muss geeignetes Material gestreut werden, um ein Rutschen auf dem Gehweg zu verhindern.
Wenn es friert, darf kein Wasser auf die Bürgersteige oder die öffentlichen Straßen geschüttet werden, denn es würde sofort zu Glatteis führen.
Verkehrsberuhigte Bereiche und Begegnungszonen
In verkehrsberuhigten Bereichen und Begegnungszonen müssen begehbare Streifen mit einer Breite von 1,5 Metern freigemacht werden.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass wir zu Fuß sicher ans Ziel kommen.
Vielen Dank!