Wohnen in Eupen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Antworten zu oft gestellten Fragen zum Thema „Wohnen in Eupen“.

Der städtische Wohnungsdienst beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen zu Mietgenehmigungen,Bewohnbarkeits-Überprüfungen, Informationen zur Wohnungsqualität und zur Erfassung von leerstehenden Häusern und Geschäftsflächen.

Ankauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Zwecks Kauf, Verkauf, Inmietnahme, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie wenden Sie sich bitte an die Anzeigenpresse, die Immobilienagenturen oder Notariate.

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Steuer auf den Immobilienvorabzug

Die Stadt erhebt eine jährliche Steuer auf den Immobilienvorabzug

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Mietanzeigen

Die Nennung des Mietpreises in Mietanzeigen ist in Belgien gesetzlich verpflichtend.

Mietgenehmigungen

Die Wallonische Region fordert eine Mietgenehmigung zur Vermietung von Gemeinschaftswohnungen und kleinen Einzelwohnungen (von 28 m² oder weniger)

Die Mietgenehmigung bescheinigt dem Vermieter, dass die gesetzlichen Mindestkriterien betreffend Gesundheit, Wohnfläche, Anzahl Räume, Unantastbarkeit des Wohnsitzes und Wahrung der Privatsphäre gewährleistet sind.

Der Vermieter beantragt eine Begutachtung durch einen anerkannten privaten Gutachter, der seinen Bericht und die Konformitätsbescheinigung der Stadt zustellt.

Die Stadt prüft, ob die Brandschutz- und Städtebaubestimmungen eingehalten sind und die Wohnung den Bestimmungen bezüglich des Energieausweises entspricht und stellt die Mietgenehmigung aus.

Bei fehlender Mietgenehmigung kann der Bürgermeister den Zugang zur dieser Wohnung oder die Vermietung der betroffenen Wohnung per Polizeierlass verbieten.

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Verwaltungsstrafen des ÖDW

Der öffentliche Dienst der Wallonie kann bei fehlender Mietgenehmigung eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1.500 € verhängen.

Mindestgröße einer Wohnung

Der Erlass der Wallonischen Region vom 30. August 2007 legt die Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit sowie der Überbelegung von Wohnungen wie folgt fest:

  • eine Wohnung muss mindestens 2 Zimmer umfassen, die als Schlafraum dienen, wenn der Haushalt ein oder mehrere Kinder über 1 Jahr umfasst;
  • das Wohnzimmer darf nicht als Schlafraum dienen, wenn der Haushalt ein oder mehrere Kinder über 6 Jahre umfasst;
  • die Wohnung muss ausreichend Zimmer umfassen, die als Schlafraum dienen, sodass ein Kind über 10 Jahre sein Schlafzimmer nicht mit einem Kind des anderen Geschlechts teilen muss.
  • Mindestfläche eines Schlafzimmers bei Nutzung durch 2 Personen: 6 m², durch 3 Personen: 9 m².
  • Die Mindestwohnfläche für 2 Personen beträgt 28m², wobei Flure, Badezimmer, WC, Keller, usw. nicht als Wohnraum gelten. Für jede zusätzliche Person müssen weitere 5m² zur Verfügung stehen. Dabei muss ein Wohnraum mindestens 15m² groß sein.
  • Für kleine Wohnungen mit einer Wohnfläche von 28m² oder weniger (ohne Bad, Flur,…) ist eine Mietgenehmigung erforderlich(siehe oben).

Soziale Immobilienagentur Tri-Landum

Die Soziale Immobilienagentur Tri-Landum ist eine Immobilienverwaltungsstruktur mit der Aufgabe, Immobilien und Wohnungen auf dem privaten Immobilienmarkt anzumieten und zu bezahlbaren Mietpreisen Wohnungssuchenden weiter zu vermieten, für welche die Mietpreise des privaten Marktes nicht mehr bezahlbar sind.

Tri-Landum bietet angemessene Wohnungen für diejenigen, die nach längerer Zeit nicht auf dem privaten Wohnungsmarkt fündig werden.

Außerdem garantiert Tri-Landum den Eigentümern eine gesamtheitliche Verwaltung ihrer Immobilien.

Notaufnahmewohnungen

Notaufnahmewohnungen dienen prinzipiell der vorübergehenden Unterbringung von Personen in einer prekären Situation. Die Nutzungsverträge werden daher generell auf eine Dauer von maximal 6 Monaten begrenzt.
Das ÖSHZ Eupen, das die städtischen Notaufnahmewohnungen verwaltet, entscheidet über die Vergabe der Wohnungen.
Personen, die eine Notaufnahmewohnung beantragen möchten, wenden sich bitte an das ÖSHZ Eupen.

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ÖSHZ Eupen
Öffentliches Sozialhilfezentrum Eupen
Limburger Weg 5, 4700 Eupen
Tel.: +32 (0)87 / 63 89 50
Fax: +32 (0)87/ 55 78 19
Empfang
Mo. – Do. 8.30 – 12.30 und 13.30 – 17.00 Uhr
Fr. 8.30 – 12.00 und 13.30 – 16.00 Uhr

Allgemeiner Sozialdienst
Mo., Di. und Do. 8.45 – 12.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach Terminabsprache

Sprechstunde Sprachkurs
Mi. 14.00 – 16.30 Uhr

Dienst für sozial-berufliche Eingliederung
Nur nach Terminabsprache

Sprechstunde Heizölfond
Mi. 10.00 – 12.00 Uhr