Gesetzliches Zusammenleben

Alle Personen, die in Belgien zusammen wohnen, können eine gesetzliche Lebensgemeinschaft gründen, unabhängig von Ihrem Geschlecht.

Sowohl heterosexuelle und homosexuelle Paare als auch zwei andere Personen (z.B. Geschwister, Eltern und Kindern oder auch Freunde) können eine solche Lebensgemeinschaft gründen.

Bedingungen

  • Sie müssen gesetzlich berechtigt sein, Verträge abzuschließen
  • Sie dürfen nicht verheiratet sein
  • Es darf keine gesetzliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person bestehen.

Formalitäten

Sie übergeben eine schriftliche Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beim Bevölkerungsdienst Ihres gemeinsamen Hauptaufenthaltsortes und sie erhalten hierfür eine Empfangsbescheinigung.

Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • das Datum der Erklärung
  • den Namen, den Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt sowie die Unterschriften beider Parteien
  • die Adresse des gemeinsamen Wohnsitzes
  • den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen
  • den Vermerk, dass beide Parteien vorher den Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Kenntnis genommen haben
  • gegebenenfalls den Vermerk, der in Artikel 1478 erwähnten „Vereinbarung der Lebensgemeinschaft“, die zuvor im Beisein eines Notars abgefasst wurde.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die Erklärung in das Bevölkerungsregister eingetragen.

Ende des gesetzlichen Zusammenwohnens

  • automatisch durch Heirat oder Tod eines der Lebenspartner
  • durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung, die entweder in gegenseitigem Einvernehmen oder einseitig von einem der Zusammenwohnenden gemacht wird

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • das Datum der Erklärung
  • den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die Erklärung abgibt
  • die Adresse des Wohnsitzes beider Parteien
  • den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu wollen.

Kostenfrei

Für die Abgabe dieser Erklärungen wird keinerlei Gebühr erhoben.