Am 26. Mai 2019 finden die Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderale Kammer und die Regionalparlamente statt.

In den Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft finden die Wahlen am 26. Mai 2019 mittels elektronischer Wahl mit Papierbeleg statt. Um Sie an die neuen Wahlsysteme heranzuführen, finden Sie hier eine Anleitung für die neuen Wahlcomputer.

Wie tragen Sie sich ein?

Belgier, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, müssen sich nicht für die Wahlen eintragen. Sie sind automatisch in der Wählerliste eingetragen.

Stimmrecht der im Ausland ansäßigen Belgier

Im Ausland ansässige Belgier geben ihre Stimme nur für die Abgeordnetenkammer und das Europäische Parlament ab.

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat statt zugunsten einer belgischen Liste abgeben.

Besuchen Sie für weitere Auskünfte die Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten

Stimmrecht der in Belgien ansäßigen europäischen Bürgern für das Europäische Parlament

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Wahlrecht

In Belgien ansäßige europäische Bürger dürfen NICHT an den Wahlen zur Abgeordneten Kammer und NICHT an den Wahlen zu den Regional- und Gemeinschaftsparlamenten teilnehmen.

Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, werden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die 705 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt (Stand nach Brexit).Wer als Bürger eines Mitgliedstaates in Belgien wohnt, ohne die belgische Staatsangehörigkeit zu besitzen, kann in Belgien an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen und für Kandidaten auf belgischen Listen wählen.

Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste muss spätestens am 28. Februar 2019 erfolgen.

  • Um als europäischer Bürger an dieser Wahl teilzunehmen, müssen Sie folgende 4 Bedingungen erfüllen:
    1. die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.Um wählen zu dürfen, müssen Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden 26 Länder besitzen: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern.Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs besteht die Möglichkeit, sich einzutragen. Ist der Brexit einmal offiziell, wird diese Eintragung annuliert.Wer sowohl eine dieser 27 Staatsangehörigkeiten als auch die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt als Belgier und nimmt also an allen belgischen Wahlen teil.

      Am 26. Mai 2019 wählen die Belgier auch ihre Vertreter in der Abgeordnetenkammer und in den Gemeinschafts- und Regionalparlamenten. Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nicht an diesen Wahlen teilnehmen,

    2. einen Hauptwohnort in einer belgischen Gemeinde haben.Ferner müssen Sie im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der belgischen Gemeinde, in der Sie wohnen, eingetragen sein. Diese Bedingung muss spätestens am 1. März 2019 erfüllt sein.Europäische Beamte und ihre Familie sind meist nicht im Bevölkerungsregister eingetragen. Für diese Personen genügt ein Vermerk im Bevölkerungsregister der belgischen Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort haben,
    3. mindestens 18 Jahre alt sein und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder unter die Aussetzung dieses Rechts fallenUm wählen zu dürfen, müssen Sie spätestens am 26. Mai 2019, dem Tag der Wahl, 18 Jahre alt sein. Sie dürfen sich auch nicht in einem der durch das belgische Gesetz bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der Aussetzung des Wahlrechts befinden. Des Weiteren darf Ihnen das Wahlrecht in Ihrem Herkunftsstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfall-entscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses – sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann – aberkannt worden sein.Auch wer spätestens am 26. Mai 2019 achtzehn Jahre alt wird, kann als Wähler eingetragen werden,
    4. in der Wählerliste eingetragen seinSchließlich müssen Sie in der Wählerliste der Gemeinde eingetragen sein. Zu diesem Zweck müssen Sie das Formular C/1 ausfüllen, das bei der Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnortes erhältlich ist.Das ausgefüllte Formular muss spätestens am 28. Februar 2019 im Gemeindehaus eingereicht werden.Bei Einreichen des Antrags wird Ihnen eine Empfangs-bestätigung ausgehändigt. Aufgrund der auf dem oben genannten Formular erteilten Angaben untersucht die Gemeindeverwaltung dann Ihren Antrag.

      Wenn Sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium als Wähler zugelassen werden, erhalten Sie eine amtliche Mitteilung der Gemeinde.

      Sie müssen dann in der belgischen Eintragungsgemeinde wählen. Achtung: In diesem Fall dürfen Sie in Ihrem Herkunftsland nicht an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen.

      Vielleicht haben Sie ja auch früher schon die Eintragung in die Wählerliste beantragt (z.B. für die Wahl des Europäischen Parlaments vom 25. Mai 2014). Wenn Sie damals als Wähler zugelassen worden sind, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen (sofern Sie weiterhin die anderen Wahlberechtigungs-bedingungen erfüllen).

      Wählen ist in Belgien Pflicht. Sobald Sie in die Wählerliste eingetragen worden sind, sind Sie also gesetzlich verpflichtet, am 26. Mai 2019 wählen zu gehen.

      Das Bürgermeister und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium kann beschließen, dass Sie nicht als Wähler zugelassen und also nicht in die Wählerliste eingetragen werden.

      Dieser Beschluss wird Ihnen amtlich in schriftlicher Form mitgeteilt.

      Die Gemeindeverwaltung kann Ihren Antrag auf Eintragung in die Wählerliste aus folgenden Gründen ablehnen:

      • Sie besitzen nicht die richtige Staatsangehörigkeit oder haben nicht das erforderliche Alter.
      • Sie sind in Ihrem Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen.
      • Sie sind in Belgien oder in Ihrem Herkunftsland strafrechtlich verurteilt worden (bestimmte Strafen).
      • Sie sind durch einen Gerichtsbeschluss „gerichtlich entmündigt“ worden.

      Sind Sie mit dem Ablehnungsbeschluss nicht einverstanden, können Sie Berufung einlegen. Die Gemeindeverwaltung erteilt Ihnen Auskünfte über das Berufungsverfahren.

Downloads

Wahlanleitung - wie wähle ich am Wahltag richtig?

Videoanleitung

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Der Wahlvorgang in Bildern

Wahlvorgang (1 of 11)

1. Chipkarte einfügen

Führen Sie Ihre Chipkarte bis zur Markierung in den
Schlitz am Wahlcomputer ein.
Wahlvorgang (2 of 11)

2. Sprache auswählen

Bestimmen Sie die Sprache, indem Sie auf den Berührungsbildschirm drücken.
Wahlvorgang (3 of 11)

3. Sprachauswahl bestätigen

Bestätigen Sie Ihre Sprachauswahl.
Wahlvorgang (4 of 11)

4. Stimmabgabe

Wählen Sie eine Liste. Bestätigen Sie.
Wahlvorgang (5 of 11)

5a. Kopfstimme

Sie können per Kopfstimme für die ganze Liste stimmen
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5b. Stimmen für einzelne Kandidaten

Falls Sie nicht per Kopfstimme wählen, können Sie einzelnen Kandidaten Ihre Stimme geben.
Nach Abgabe Ihrer Stimme bestätigen Sie.
Wahlvorgang (7 of 11)

6. Stimmzettel

Nehmen Sie den ausgedruckten Stimmzettel entgegen und überprüfen Sie ihn.
Wahlvorgang (9 of 11)

7. Stimmzettel falten

Um das Wahlgeheimnis zu wahren, falten Sie Ihren Stimmzettel in der Mitte mit der bedruckten Seite nach innen.
Wahlvorgang (8 of 11)

8. Chipkarte entfernen

Ziehen Sie Ihre Chipkarte aus dem Wahlcomputer.
Wahlvorgang (10 of 11)

9. Urnengang

Begeben Sie sich zur Urne. Geben Sie einem dort befindlichen Wahlhelfer die Chipkarte. Scannen Sie den QR-Code Ihres Stimmzettels.
Wahlvorgang (11 of 11)

10. Abgabe des Stimmzettels

Nach dem Einscannen der Chipkarte öffnet sich die elektronische Klappe der Urne automatisch. Stecken Sie den Stimmzettel in die Urne.

Die oben abgebildeten Illustrationen können Sie in unserer Bildergalerie im Großformat betrachten:

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