Vor- und Familiennamensänderung
Familiennamensänderung
Da der Name einer Person zur Identifizierung dient, muss ein Antrag auf Abänderung auf ernsthaften Gründen beruhen. Es gibt in Belgien kein Anrecht auf Abänderung des Namens. Eine Namensänderung kann lediglich gewährt werden, wenn entsprechende Gründe vorliegen.
Die Eintragung einer Familiennamensänderung in die Datenbank für Personenstandsurkunden (DPSU) wird durch das Justizministerium getätigt..
Ausnahme:
Seit dem 01.07.2024 ist es für Personen,
- die die belgische Staatsbürgerschaft besitzen,
- die als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind,
- die volljährig oder gleichberechtigt sind,
möglich, ihren Namen dahingehend zu ändern, dass sie:
- den Namen des Vaters ;
- den Namen der Mutter ;
- eine Kombination dieser Namen in einer gewählten Reihenfolge
annehmen.
Zuständig ist das Standesamt des Wohnortes oder des letzten Wohnortes in Belgien im Falle eines Wohnsitzes im Ausland.
Das Strafregister wird von der Gemeinde überprüft. Die Gemeinde muss den Antrag innerhalb eines Monats bearbeiten (in Zweifelsfällen und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf drei Monate verlängert).
Die Namensänderung kann nur einmal auf diese Weise genehmigt werden. Sie wird auf die minderjährigen Kinder der betroffenen Person ausgeweitet, die ihren Namen tragen. Die Zustimmung von Kindern über zwölf Jahren ist erforderlich.
Die Kosten belaufen sich auf 142 € und sind zum Zeitpunkt des Antrages zu entrichten. Eine eventuelle Rückerstattung bei einer negativen Stellungnahme wird nicht gewährt.
Vornamensänderung
Die Bedingungen zur Änderung des Vornamens sind weniger strikt als zur Abänderung des Familiennamens und werden beim Standesamt des Wohnortes beantragt.
Seit dem 1. August 2018 können Vornamensänderungen beim Standesamt des Wohnortes beantragt werden.
Voraussetzungen:
– die belgische Staatsbürgerschaft besitzen
oder Staatenloser sein
oder anerkannter Flüchtling sein
– im Bevölkerungsregister eingetragen sein
– Volljährig sein
Für Minderjährige kann der Antrag durch „seinen gesetzlichen Vertreter“ gestellt werden.
Prozedur:
Nachdem der (einfache) schriftliche Antrag beim Standesamt des Wohnortes gestellt wurde, verfügt dieses über eine Frist von 3 Monaten um dem Antrag stattzugeben oder nicht.
Kosten:
Die Kosten belaufen sich auf 142 € und sind zum Zeitpunkt des Antrages zu entrichten. Eine eventuelle Rückerstattung bei einer negativen Stellungnahme wird nicht gewährt.
Reduzierte Gebühr (Transgender): 14,20 €.