Ein Erlass der Wallonischen Region vom 30. August 2007 legt die Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit sowie der Überbelegung von Wohnungen wie folgt fest:
- Die Fläche einer Wohnung muss für eine Person mindestens 15 m² betragen. Für 2 Personen gilt eine Mindestfläche von 28 m², für 3 Personen eine Mindestfläche von 33 m². Für jede zusätzliche Person müssen zusätzlich 5 m² zur Verfügung stehen. Wohnungen mit 28 m2 oder weniger Wohnfläche (ohne Bad, Flur,…) benötigen eine Mietgenehmigung (siehe unten).
- Jedes Zimmer, das als Schlafzimmer genutzt wird, muss bei Nutzung durch 2 Personen mindestens 6 m², bei Nutzung durch 3 Personen mindest 9 m² groß sein.
- Ein ausschließlich als Küche vorgesehenes Zimmer darf nicht als Schlafzimmer dienen.
- Ein als Wohnzimmer bestimmtes Zimmer darf nicht als Schlafzimmer dienen, wenn der Haushalt ein oder mehrere Kinder über 6 Jahre hat
- Die Wohnung muss mindestens 2 Schlafzimmer haben, wenn der Haushalt ein Kind bzw. mehrere Kinder umfasst, die älter als ein Jahr sind.
- Die Wohnung muss genügend Schlafzimmer haben, damit kein Kind über 10 Jahre sein Schlafzimmer mit einem Kind des anderen Geschlechts teilen muss.
Das Gesetz macht in erster Linie den Vermieter für die Einhaltung dieser Richtlinien verantwortlich.
Führt das Ministerium eine Untersuchung einer Wohnung durch, übermittelt es sein Gutachten dem Vermieter, dem Mieter und in Abschrift dem Bürgermeister. Diese Untersuchungen werden vom Ministerium bei gewissen Anträgen von Mietern eingeleitet, so z.B. wenn ein Mieter mit geringem Einkommen eine Mietbeihilfe beantragt.
Stellt dieses Gutachten eine Überbevölkerung fest, wird der Vermieter aufgefordert, diesem Zustand ein Ende zu setzen. Der Bürgermeister muss laut Gesetz u. a. dafür Sorge tragen, dass der Vermieter seinen Verpflichtungen nachkommt.
Weitere Informationen: Infobüro der Wallonischen Region, Gospertstraße 2, Eupen, Tel.:087/59 65 20