Die Pension
Gesetzliche Pension (ab 65 Jahren)
Seit dem 1. Januar 2009 beginnt der gesetzliche Ruhestand bei den drei wichtigsten Pensionssystemen (siehe unten: Beratungsinstanzen) für beide Geschlechter mit 65 und zwar am 1. Tag des Monats, der dem 65. Geburtstag folgt.
Einkommensgarantie für Betagte (EGB/GRAPA)
Die Einkommensgarantie für ältere Personen, wird gewährt, damit der vom Gesetzgeber festgelegte Betrag zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards erreicht wird. Dieser Betrag liegt bei 885,90 €/ Monat für Alleinstehende und bei 590,60 €/Monat für Pensionäre, die Teil eines Haushalts sind.
Pension und erlaubte Tätigkeit
Der Pensionsempfänger darf hinzuverdienen!
Dieses Zusatzeinkommen darf jedoch einen gewissen Schwellenbetrag nicht überschreiten. Außerdem muss die Tätigkeit beim zahlenden Träger gemeldt werden, wenn das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Die entsprechenden Formulare sind im städtischen Renten- und Sozialdienst erhältlich.
Vorgezogene Alterspension (ab 60 Jahren)
Der Arbeitnehmer kann in den Genuss der vorgezogenen Alterspension mit 60 Jahren kommen, sobald er eine Berufslaufbahn von insgesamt 35 Jahren nachweist.
Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Ausland gearbeitet haben und täglich nach Belgien pendelten (Grenzgänger). In diesem Fall zahlt das Landespensionsamt bis zum Erreichen der ausländischen gesetzlichen Pension einen Grenzgängerzuschlag.
Im Selbständigenregime wird in der Regel bei der vorgezogenen Alterspension eine Kürzung von 5% pro Jahr vorgenommen, d. h. max. 25 % bei Ruhestandsbeginn mit 60 Jahren. Diese Kürzung bleibt für die gesamte Dauer der Pensionszahlungen bestehen! Seit dem 1. Januar 2009 wird bei einer nachgewiesenen Laufbahn von 42 Jahren keine Kürzung mehr vorgenommen.
Im öffentlichen Dienst kann der Bedienstete seine Pensionierung ab dem Alter von 60 Jahren beantragen, sofern er mindestens 5 Dienstjahre gearbeitet und bestimmte Dienste oder Perioden nach dem 31. Dezember 1976 geleistet hat.
Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension wird automatisch ausgezahlt, wenn der verstorbene Ehegatte bereits eine Pension bezogen hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Hinterbliebene in seiner Wohngemeinde einen Antrag stellen.
Voraussetzungen für die Bewilligung sind:
- Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes ein Jahr lang rechtsgültig bestanden haben, es sei denn ein Kind ist aus dieser Ehe hervorgegangen, der Verstorbene ist durch einen Unfall verstorben, der Tod wurde durch eine Berufskrankheit verursacht oder der Verstorbene war für ein Kind unterhaltsverpflichtig
- der Hinterbliebene muss 45 Jahr alt sein, es sei denn er hat ein unterhaltspflichtiges Kind oder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 %.
Geschiedenenpension
Falls Sie geschieden sind, prüft das Landespensionsamt Ihren Anspruch auf die Pension von Geschiedenen.
Dazu wird auf die Beitragszahlungen des Ex-Ehegatten während der Ehe zurückgegriffen. Diese Zahlungen werden Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Diese Zeitspanne kann für Ihre persönliche Berufslaufbahn gegebenenfalls angerechnet werden. Dem Ex-Ehepartner wird die Pension nicht gekürzt (im Gegensatz zur Pension von getrennt lebenden Ehegatten).
Getrennt lebende Ehegatten
Falls Sie getrennt leben, haben Sie gegebenenfalls die Möglichkeit in den Genuss eines Anteils der Pension des Ehepartners zu kommen. Dies gilt nicht für die Bezieher von Pensionen des öffentlichen Dienstes!
Auslandspensionen
Um Ihre Rechte zu wahren, empfehlen wir Ihnen, Ihre Pension immer bei der Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes zu beantragen.
Belgien hat mit vielen Ländern Abkommen getroffen, so dass das Landespensionsamt die internationalen Verfahren bei den zuständigen ausländischen Trägern einleitet.
Die Mitarbeiter des Landespensionsamtes überprüfen und "sammeln" die jeweiligen Pensionsbescheide. Sollte sich herausstellen, dass die Pension nicht dem gesetzlich zustehenden Satz des garantierten Einkommens entspricht, überprüft das LPA Ihren Anspruch auf das garantierte Einkommen. Außerdem bewilligt das LPA gegebenenfalls den Zuschlag für Grenzgänger!
(Siehe auch Deutsche Rentenversicherung)
Schätzung der Alterspension
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass jedem Arbeitnehmer und jedem Selbständigen ab dem Alter von 55 Jahren eine Schätzung seiner Alterspension zugestellt wird. Die Schätzung der Pension von Geschiedenen wird durch den jeweiligen Rechtsvertreter (Anwalt - Notar) angefragt.
Beratungsinstanzen
Neben unserem städtischen Renten- und Sozialdienst können Sie sich bei folgenden Trägern über Ihre Pensionsansprüche umfassend informieren und beraten lassen:
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