Sterbehilfe
Seit Mai 2002 wird in Belgien die Sterbehilfe nicht mehr unter Strafe gestellt; Voraussetzung ist jedoch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen strikt eingehalten werden. Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat zu diesem Thema eine Broschüre veröffentlicht, die sie unter den weiterführenden Dokumente dieser Seite finden (Erklärung zur vorgezogenen Sterbehilfe).
Außerdem hat der Bürger die Möglichkeit in seiner Gemeindeverwaltung eine vorgezogene Willenserklärung zur Euthanasie zu hinterlegen, diese Verfügung kann jederzeit vom Antragsteller zurückgenommen werden und hat eine maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der Frist muss der Antrag erneuert werden!
Aus den beigefügten Antragsformularen ist ersichtlich, dass die vorgezogene Willenserklärung von zwei Zeugen (die kein finanzielles Interesse an Ihrem Tod haben), gegengezeichnet werden muss. Außerdem hat der Antragsteller die Möglichkeit, Vertrauenspersonen zu benennen, die im Falle eines Falles die entsprechenden Schritte einleiten und in seinem Interesse handeln.
Sollten diese Personen den Antragsteller nicht zur Gemeinde begleiten können, sollte er eine Kopie der jeweiligen Ausweise mitbringen, damit der Sachbearbeiter die Unterschriften vergleichen kann.
Weitere Informationen: Sozialdienst.
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