Inhaber eines Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Handels-, privaten Dienstleistungsbetriebs oder sonstigen Gewerbebetrieben sowie eines haupt-, frei- und nebenberuflichen Betriebes, sowie alle Personen, die einen freien Beruf ausüben, schulden der Stadt eine jährliche Steuer für den Abtransport und die Verwertung des Mülls.
Die Steuer wird für 1 Halbjahr berechnet, wenn die Tätigkeit vor dem 1. Juli eingestellt wird.
Für nebenberuflich Selbständige kann diese Steuer auf Vorlage einer Bescheinigung Ihrer Sozialversicherungskasse auf die Hälfte reduziert werden. Wird die Tätigkeit an ihrem Wohnsitz ausgeübt, werden sie von der Zahlung der Steuer befreit.
Bei Nutzung des Wertstoffhofes zur Entsorgung des gewerblichen Abfalls, kann eine Erstattung beantragt werden. Diese entspricht der gezahlten Gebühren im Wertstoffhof bis zu einem maximalen Betrag der gezahlten Betriebsmüllsteuer.