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Die Geburtserklärung (Anmeldung der Geburt)

Die Geburtsmitteilung

Die Geburtsmitteilung muss spätestens am ersten Werktag nach der Geburt beim Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde, abgegeben werden.

Wenn das Kind im Krankenhaus geboren wurde, wird diese Mitteilung automatisch vom Krankenhaus gemacht. Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, sind der Arzt, die Hebamme oder jede andere bei der Geburt anwesende Person verpflichtet, diese Mitteilung beim Standesamt der Geburtsgemeinde abzugeben.

Die Geburtserklärung (Erstellung der Geburtsurkunde beim Standesamt)

Die Geburtserklärung eines Kindes ist ebenfalls Pflicht und muss von einem Elternteil innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Geburt beim Standesamt der Geburtsgemeinde abgegeben werden.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, können Vater oder Mutter allein oder gemeinsam diese Erklärung im Standesamt abgeben.

Ist die Kindesmutter nicht verheiratet, gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Eine vorgeburtliche Anerkennung wurde durch den Vater abgegeben: der Vater oder die Mutter können allein oder gemeinsam die Erklärung im Standesamt abgeben.
  • Es wurde keine vorgeburtliche Anerkennung durch den Vater abgegeben: die Geburtserklärung kann nur durch die Mutter gemacht werden. Soll das Kind in der Geburtsurkunde durch den Kindesvater anerkannt werden, muss dieser bei der Erklärung ebenfalls anwesend sein.

Bei der Anmeldung erhalten Sie mehrere Auszüge der Geburtsurkunde u. a. zur Beantragung des Kindergeldes. Wenn Sie in Eupen Ihren Hauptwohnsitz haben, erhalten Sie ebenfalls ein Dokument zur Bestätigung der Polio-Impfung Ihres Kindes, das Sie dem Sozialdienst nach erfolgter Pflichtimpfung ausgefüllt zurücksenden müssen.

Für die Geburtserklärung erforderliche Dokumente:

  • Geburtsmitteilung des Arztes, der Hebamme oder eines Zeugen (bei Hausgeburt)
  • Personalausweis
  • gegebenenfalls Heiratsbuch bzw. Heiratsurkunde oder die vorgeburtliche Anerkennungsurkunde

Auszüge aus der Geburtsurkunde erhalten Sie ausschließlich im Standesamt der Geburtsgemeinde. Ein Auszug kann nur der betroffenen Person selbst, dem Ehegatten, den direkten Vor- und Nachfahren oder Rechtsanwälten auf Vorlage des Personalausweises ausgehändigt werden.

Die Gebühr beträgt 5 €, außer wenn die Urkunde für einen sozialen Zweck benötigt wird, wie z.B. für die Krankenkasse oder die Rentenakte. Der soziale Zweck wird auf dem Auszug vermerkt, der dadurch ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet werden darf.

Der Name Ihres Kindes

Kinder tragen automatisch den Namen des Vaters, wenn die väterliche Abstammung vor der Geburt feststeht (durch Heirat oder vorgeburtliche Anerkennung).

Lebt die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt seit weniger als 300 Tagen getrennt oder ist verwitwet, trägt das Kind ebenfalls den Namen des Ehegatten.

In allen anderen Fällen trägt es den Namen der Mutter, solange es nicht vom Vater anerkannt wurde.

Geburtsprämie

Wenn Sie in Eupen Ihren offiziellen Wohnsitz haben, erhalten Sie eine einmalige städtische Geburtsprämie in Höhe von 125 €.

Weitere Informationen: Standesamt

 

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