Als Anwohner im Sinne der Steuerordnung gelten nur natürliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der angegebenen Straße haben. Eine Anwohnerparkkarte erhält ein Anwohner entweder für ein auf seinen Namen eingetragenes Fahrzeug oder für ein Fahrzeug, das er ständig benutzen (Firmenfahrzeug, Leasingfahrzeug).
Der Anwohner darf nicht über eine Garage oder einen Stellplatz im Umkreis von 100 Metern verfügen.
Zusätzlich zu den Personen mit Hauptwohnsitz in der betroffenen Straße können ebenfalls Personen, die sich in der Ausbildung befinden und auf dem Gebiet der Stadt ein Zimmer oder eine Wohnung mieten, sowie die Nutzer einer Zweitwohnung, einen Anwohnerparkausweis für die Parkzone, in der diese Wohnung liegt, erhalten.