Der Stadtrat

In jeder Gemeinde gibt es einen Gemeinderat, der aus den gewählten Vertretern der Bevölkerung besteht und aus dem die Schöffen und in den meisten Fällen auch der Bürgermeister benannt werden.

Der Gemeinderat regelt alles, was die Gemeindeinteressen betrifft; er berät über jede andere Angelegenheit, die die übergeordnete Behörde ihm vorlegt (Art. L1122-30).

Der Rat erlässt die Gemeindeverordnungen in Bezug auf die interne Verwaltung. Diese Verordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, Dekreten, Verordnungen, Erlassen des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, des Provinzialrates und des Provinzkollegiums stehen (Art. L1122-32).

Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber zehn Mal im Jahr (Art. L1122-11).

Die Gemeinderatssitzung ist öffentlich (Art. L1122-23).

Die Sitzung des Gemeinderates ist nicht öffentlich, wenn Personenfragen behandelt werden (Art. L1122-21).

Der Generaldirektor wohnt den Sitzungen des Gemeinderats bei und führt das Protokoll.